Logo Podkastl

Vereinsstatuten 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Menschen und Mitglieder gleichermaßen. 

Artikel 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

Der Verein führt den Namen: 

PODKASTL – Förderverein für Entwicklung, Volksbildung und Kultur 
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Waidhofen/Ybbs. 
  2. Der Verein ist national und international tätig. 
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. 
  4. Der Verein ist unparteiisch. 

Artikel 2: Zweck 

Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und dem Gemeinwohl dienende Zwecke gemäß des Vereinsbekenntnisses und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgaberechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 34 bis 47 der BAO. 

  1. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. 
  2. Ziel des Vereins ist es, Menschen zu fördern, zu unterstützen und zu informieren für ihre persönliche Entwicklung. 
  3. Wir wollen zum Denken und Forschen anregen, den Blickwinkel erweitern und durch wissenschaftliche Methoden zur Bewusstseinsentwicklung für Mensch, Tier und Natur beitragen, Selbstverantwortung und Selbstvertraün stärken. (z.B. Familie, Beruf, Wirtschaft, Kultur und Politik) 
  4. Wir wollen das Bewusstsein für die Region und deren vielfältige Qualitäten stärken, gleichzeitig aber auch Toleranz vermitteln, um in einem Zusammenrücken der Menschen Aufgeschlossenheit, Interesse für Neus und Lebensfreude zu fördern und zu stärken. 
  5. Zum anderen dient der Verein auch als eine ungebundene und unterstützende Plattform für nationale und internationale Traditionen, der kulturellen Heimatkunde und Heimatpflege sowie kulturellen, musikalischen und sportlichen Bereichen für Forschung und Wissen. 
  6. Es soll den Mitgliedern und der Allgemeinheit eine unabhängige Plattform geboten werden, um das erworbene und erfahrene Wissen theoretisch und praktisch untereinander auszutauschen und weitergeben zu können, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe. 

Artikel 3: Mittel & Handlungsweisen des Vereinszweckes 

Als Handlungsweisen dienen bereits bestehende, als auch zukünftige zeitgemäße, technische, gesellschaftlich gebräuchliche und angewandte Zugangs-, Verarbeitungs-, Archivierungs-, Transport-, Verbreitungs-, Kommunikations-, Finanzierungs- und Zahlungsmöglichkeiten. Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen, materiellen und finanziellen Mittel erreicht werden. 

1) Ideelle Mittel sind: 

a) Kooperationen mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen, Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen. 

b) Diverse Vereinstreffen, Veranstaltungen, Vereinsprojekte. 

c) Werbung von Mitgliedern. 

d) Erstellung und Betreiben zweckdienlicher Einrichtungen und von Plattformen wie Blogs, Podcasts, Videokanäle und dergleichen. 

e) Lokale, regionale, nationale und internationale Vernetzung, Kooperation, gemeinsame Tätigkeit und Co-Kreation mit Gleichgesinnten, Fachkundigen und Interessierten. 

f) Zweckdienliche Reisen. 

g) Weitergabe oder Wahrung von Wissen und Erfahrungen. 

h) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen. i) Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes. 

j) Mitwirkung bei Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften von Menschen im öffentlichen Rahmen. 

k) Erstellung von Schulungsmaterial, Webseiten, Landingpages, Accounts bei sozialen Medien oder zweckdienlichen Plattformen und sonstigen Online-Angeboten. 

l) Erstellung von Fachbibliotheken einschlägiger und verwandter Themen. 

m) Bezug und Betrieb von Räumlichkeiten, Immobilien, Gegenständen und Grundstücken zu zweckdienlichen Tätigkeiten. 

n) Herausgabe von z.B. Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Magazinen, Büchern, Publikationen, Newsletter oder Merchandise. 

o) Öffentlichkeits- und Aufklärungstätigkeit. 

p) Erstellung von Bild-, Ton- und Datenträgern, Dokumentationen, Infomaterial und dergleichen. 

q) Unterstützung von abgaberechtlich begünstigten Körperschaften (nach §34 bis 47 BAO) und auch Kostenersätze iSd. §40a Z 2 BAO. 

r) Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Lesungen, Beratungen, Begleitung, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare. 

s) Wenn der Verein es für sinnvoll erachtet, kann er sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann. 

2) materielle Mittel sind: 

a) Mitgliedsbeiträge, Aufnahme-, Teilnahmebeiträge und Eintrittsgelder. 

b) Unterstützungsbeiträge, Förder-, Forschungs- und Bildungsbeiträge. 

c) Erlöse aus Projekten, Kooperationen und Veranstaltungen. 

d) Erträge aus Publikationen und dergleichen. 

e) Einkünfte aus Crowdfunding, Crowdinvesting und Fundraising nach NPO. 

f) Erträge aus Vermögensverwaltung und Immobilienbesitz, Bankguthaben und dergleichen.

g) Erträge aus Rechtseinräumung, Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechten für Entgelt

h) Einnahmen aus Gutscheinen, Werbung und Sponsoring. 

i) Forschungs-, Bildungszuschüsse und Förderungen, sowie öffentliche Zuschüsse. 

j) Freiwillige Spenden, Subventionen, Beiträge, Sammlungen, Vermächtnisse, Zuwendungen und dergleichen. 

f) Unterstützung und Betreuung von Menschen zur Abwendung von sozialer und finanzieller Not zu erbringen. 

k) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, 
a) sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
b) sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden. 
c) Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten. 
d) Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt. 
e) Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

l) Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Eigentumsübertragungen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, sowohl projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern oder durch Erfüllungsgehilfen. 

Alle Aktivitäten und Einnahmen des Vereins sind im Sinne der Erzielung und des Erhalts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 – 47 BAO auszulegen und einzuhalten. Etwaige – in gesonderter Gebarung geführte – wirtschaftliche Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein im Sinne der abgaberechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten. 

Artikel 4: Arten der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 
  2. Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften) sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinstätigkeit mit Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in normale Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 
    a) Normale Mitglieder sind jene ohne volle Beteiligung an der Vereinstätigkeit und sind ohne Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
    b) Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
    c) Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Stimm- und Wahlrecht; und die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden. 

Artikel 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen Personen/Menschen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. 
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium. 
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

Artikel 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ableben, oder Ausschluss und bei juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. 
  2. Die Mitgliedsdauer beträgt in der Regel 1 Jahr und verlängert sich automatisch. Der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen. 
  3. Der Ausschluss kann vom Präsidium wegen Verletzung der Mitgliederpflicht oder wegen unehrenhaften Verhaltens oder auf einstimmigen Beschluss des Präsidiums ohne Angabe von Gründen verfügt werden. 
  4. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. 
  5. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden. 
  6. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. 
  7. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung vorher geleisteter Beiträge (gemäß Artikel 3 Abs. 2) 
  8. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden. 

Artikel 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Rechte: 
    a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den vom Präsidium gestatteten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die gestatteten Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 
    b) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. 
    c) Die Mitglieder haben das Recht, die Statuten des Vereines einzusehen. 
    d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. 
    e) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst bin nen vier Wochen zu geben. 
    f) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 
    g) Die Mitglieder dürfen nur nach Zustimmung des Leitungsorgans geschäftliche Beziehungen (gem. Insichgeschäftsregelung) mit dem Verein eingehen, wobei hier fremde AGB’s ungültig sind und das Regelwerk des Vereins anzuwenden ist. 
  2. Pflichten: 
    a) Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. 
    b) Alle Vereinsmitglieder haben die Vereinsstatuten, die Beschlüsse sowie Vereinsregeln der Vereinsorgane zu beachten. 
    c) Alle Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet. 
    d) Beiträge wie z.B. Auf- und Teilnahmebeiträge für Projekte oder divererse Aktivitäten, sowie Eintrittsgelder für Veranstaltungen des Vereins sind von den teilnehmenden Mitgliedern zu bezahlen. 

Artikel 8: Vereinsorgane 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können sowohl weitere organisatorische Einrichtungen als auch ein Beirat geschaffen werden, die für die Durchführung von Projekten und dergleichen erforderlich sind. 
  3. Alle Vereinsorgane üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. 

Artikel 9: Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 5 Jahre statt. 
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen vier Wochen statt nach:
    a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Mitgliederversammlung 
    b) Eines schriftlichen Antrags von mindestens 1/10 der Mitglieder 
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer 
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s 
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators 
  4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. 
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung (Themen, Tagespunkte, etc.) sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. 
  6. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. 
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Artikel 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag 
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer 
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode 
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen 

Artikel 11: Präsidium 

  1. Das Präsidium besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, wobei die benötigten Positionen durch die Mitgliederversammlung gewählt und einberufen werden. 
    a) Präsident 
    b) Vize- Präsident 
    c) Schatzmeister 
    d) Schatzmeister-Stellvertreter 
    e) Schriftführer 
    f) Schriftführer-Stellvertreter 
    g) Pressesprecher 
  2. Zu Gründungszeitpunkt bestehend aus: 
    a) Präsident 
    b) Vize-Präsident 
  3. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. 
  4. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. 
  5. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben. 
  6. Das Präsidium wird vom Präsidenten geführt, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten. Die Einberufung ist schriftlich oder mündlich möglich. Die Durchführung kann durch persönliche Anwesenheit oder virtuell, als Onlinekonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer technischer Möglichkeiten erfolgen. 
  7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind. 
  8. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. 
  10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft. 
  11. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 
  12. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. 

Artikel 12: Aufgaben des Präsidiums 

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. 
  2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Vereinsordnung beschlossen werden. 
  3. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
    a) für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen 
    b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
    c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit 
    d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 
    e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen finanziellen Mittel.
    f) Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    g) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
    h) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern 
    i) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins 

Artikel 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder 

  1. Das Präsidium wird für eine Periode von fünf Jahren mit vollen Amtsfähigkeiten gewählt. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Tätigkeiten bzw. Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. 
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten. 
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern und mit nachweislich schriftlichem Einverständnis des Präsidenten erteilt werden. 

Artikel 14: Rechnungsprüfer 

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

Artikel 15: Schiedsgericht 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 58 577 ff ZPO. 
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen, macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

Artikel 16: Freiwillige Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke It. interner Liste und im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.